Science Fiction Club UNIVERSUM
§ 1 Name
- Der Verein führt den Namen Science Fiction Club UNIVERSUM.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e. V..
§ 2 Sitz
- Der Verein hat seinen Sitz in 66386 St. Ingbert.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein dient der Pflege und Förderung der kritischen Auseinandersetzung mit allen Bereichen der Science Fiction und der Phantastik, insbesondere durch Publikationen und anderen genrespezifischen Aktivitäten.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.
§ 4 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Einreichung von Publikationen zu oben genanntem Themenbereich sowie durch Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen.
§ 5 Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein wird augenblicklich noch als nichtrechtsfähiger Verein geführt. Es wird angestrebt, den Verein zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, sowie Minderjährige mit schriftlicher Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile.
- Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen das Vereinsinteresse verstößt oder ein anderes Mitglied in seine ethischen, religiösen, moralischen oder politischen Meinung in unverantwortlicher Weise angreift.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag bzw. den Antrag eines Mitgliedes dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
- Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
- In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der vereinsinternen Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist beigefügt und Bestandteil der Satzung.
- Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 11 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung (§§ 14-18 der Satzung)
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Vertriebsleiter.
- Die Tätigkeitsbereiche des Vorstandes werden durch die Aufgabenverteilungsordnung näher bestimmt; diese ist beigefügt und Bestandteil der Satzung.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits in welcher Höhe auch immer die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand hat insbesondere das Recht zur Führung der Vereins- (insbesondere Vermögens-) Prozesse als Partei im eigenen Namen.
§ 13 a Geschäftsjahr
- Der Verein führt seine Geschäfte pro Geschäftsjahr.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
- In jedem Jahr hat der Vorstand, der nach Abs. 1 b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
- Eine Anregung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gem. § 14 (1) a) der Satzung kann von jedem Vereinsmitglied erfolgen. Über die Anregung bzw. die Einberufung entscheidet der Vorstand.
§ 15 Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 16 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 17 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag auch nur eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen (anwesenden) Mitglieder.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheit der erschienen Mitglieder (Abs. 2, 3, 5) als Nein-Stimmen.
§ 17 a Stimmrechtübertragung
- Entgegen § 38 Satz 2 BGB ist eine Stimmrechtsübertragung und damit Abstimmung durch einen Vertreter zulässig.
- Die Stimmrechtsübertragung ist nur auf ein Vereinsmitglied zulässig, nicht aber auf einen Dritten.
- Jeder Vertreter kann nicht mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen, wobei seine eigene Stimme insoweit mitzählt.
- Die einzelnen Stimmrechte brauchen nicht einheitlich ausgeübt zu werden.
- Die Bevollmächtigung zur Stimmabgabe hat schriftlich zu erfolgen. Die dementsprechende Vollmachtsurkunde ist bei Beginn der Versammlung ohne weitere Aufforderung dem Vorstand vorzulegen.
- Die weitere Übertragung des Stimmrechts des Vertreters auf eine dritte Person, (sogenannte Unterbevollmächtigung) ist nicht zulässig.
§ 17 b Annahme der Wahl durch ein Vorstandsmitglied
- Das in den Vorstand gewählte Vereinsmitglied braucht nicht bei der Wahl anwesend zu sein. In diesem Falle kann es die Wahl später annehmen.
- Das Vereinsmitglied ist dann unverzüglich nach Beendigung der Versammlung schriftlich per Einschreiben/Rückschein von seiner Wahl durch den Wahlleiter zu benachrichtigen.
- Hat das gewählte Vereinsmitglied die Wahl nicht binnen zwei Wochen in schriftlicher Form angenommen, gilt der Zweitplatzierte der Wahl für das jeweilige Amt als gewählt. Hinsichtlich seiner Benachrichtigung und Annahme des Amts ist in oben genannter Form zu verfahren.
§ 18 Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
- Das Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins eingetragenen Vereinsmitglieder.
- Diese verzichten bereits jetzt unwiderruflich auf diesbezügliche Ansprüche, soweit der auf das einzelne Vereinsmitglied entfallende Betrag 5,00 Euro nicht übersteigt.
- Sollte das Vereinsvermögen den oben genannten Auszahlungsbetrag pro Kopf nicht erreichen, wird das Vereinsvermögen dem Tierheim Berta Bruch, Folsterweg, 66117 Saarbrücken geschenkt.
§ 20 Ehrenmitgliedschaft
- Es besteht die Möglichkeit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im SFCU.
- Ein diesbezüglicher Vorschlag muß zumindest von 5 Mitgliedern des SFCU einvernehmlich gestellt werden.
- Der Antrag muß schriftlich gestellt und begründet werden.
- In Betracht kommen nur Personen, die sich in besonderer Art und Weise um die Belange des SFCU verdient gemacht haben bzw. um den Bereich der Science Fiction und Phantastik im allgemeinen.
- Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand; der Vorschlag kann nur einstimmig angenommen werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft zieht die Befreiung von künftig anfallenden Mitgliedsbeiträgen nach sich.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften über den Ausschluss der Vereinsmitglieder.
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung ist gemäß § 10 Abs. 2 Bestandteil der Satzung des SFC UNIVERSUM.
Der Regelbeitragssatz beträgt für alle europäischen Mitglieder € 20,00 pro Jahr. Außereuropäische Mitglieder sind von diesem Beitrag freigestellt. Diese Freistellung gilt auch für Ehrenmitglieder gemäß §20(5).
Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sind durch Nachweis vom Regelbeitragssatz befreit. Für sie gilt ein verminderter Beitragssatz von € 1,00 pro Monat (€ 12,00 pro Jahr). Auf Antrag kann der Vorstand diesen Betrag erneut einmalig auf eine angemessene Höhe reduzieren.
Es besteht die Möglichkeit des sogenannten Familienbeitragssatzes. Er wird auf Antrag an den Vorstand erhoben und umfasst Familien, Ehepaare und eheähnliche Gemeinschaften im SFCU. Für das erste Familienmitglied beträgt der Beitragssatz € 20,00 pro Jahr, für weitere Familienmitglieder (egal wie viele) € 10,00 pro Jahr.
Eine Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
Aufgabenverteilungsordnung
Die Aufgabenverteilungsordnung ist gemäß § 12 Abs. 2 Bestandteil der Satzung des SFC UNIVERSUM. Hierin werden die genauen Aufgabenfelder der einzelnen Vorstandsämter festgelegt.
Im einzelnen ergibt sich folgende Aufgabenverteilung:
Vorsitzender:
- Repräsentation des SFC UNIVERSUM in der Öffentlichkeit
- Ansprechpartner für Mitglieder
- Betreuung der Neumitglieder
- Koordination der Vorstandsarbeit
2. Vorsitzender:
- Vertretung des 1. Vorsitzenden und aller anderen Vorstandsmitglieder bei deren Ausfall (z. B. Krankheit)
- Planung von Clubfahrten und Veranstaltungen
- Planung von neuen Publikationen
- Koordination des Storywettbewerbs
- Kassenzugriff
Kassierer:
Schriftführer
- Erstellung des Clubmagazine EXTERRA und INTERN
- Protokollierung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen
Vertriebsleiter:
- Druck und fristgerechter Versand der Publikationen
- Sammlerservice
Satzung des SFC UNIVERSUM (im PDF-Format zum Offlinelesen.)
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